Es bleibt daher mehr als fraglich, ob ihm dies im Rahmen von Vollzugsöffnungen wie Ausgängen gelingen sollte. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist exemplarisch für seine Einstellung und Haltung. Der Beschwerdeführer scheint nur gewillt zu sein, sich an die Regeln – insbesondere die Hausordnung der JVA C.________ – zu halten, wenn aus deren Einhaltung für ihn ein konkreter Vorteil resultiert. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund höchst problematisch, als dass er die schwersten Delikte (Körperverletzungen) unter Einfluss von Drogen und Alkohol beging.