Denn gemäss Disziplinarverfügung vom 12. November 2019 ergab auch die Urinprobe vom 6. November 2019 ein positives Resultat auf THC (amtliche Akten BVD pag. 1248). Am 14. November 2019 wurde der Beschwerdeführer sodann mit zusätzlich zwei Tagen Arrest diszipliniert, weil in seiner Arrestzelle am 12 November 2019 Hasch gefunden werden konnte (amtliche Akten BVD pag. 1255). Sogar im geschlossenen Strafvollzug gelingt es dem Beschwerdeführer daher offenkundig nicht, keine Drogen zu konsumieren. Es bleibt daher mehr als fraglich, ob ihm dies im Rahmen von Vollzugsöffnungen wie Ausgängen gelingen sollte.