Dies teilte die JVA C.________ den BVD – und dem Beschwerdeführer in Kopie – am 4. Oktober 2018 mit (amtliche Akten BVD pag. 965). Nur acht Tage nach diesem Schreiben musste der Beschwerdeführer jedoch bereits erneut – und zum wiederholten Mal – wegen «Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten» diszipliniert werden (amtliche Akten BVD pag. 967 ff.). Am 25. Januar 2019 wurde er wegen desselben Vergehens erneut zehn Tagen in den Arrest versetzt (amtliche Akten BVD pag. 1001 ff.). Gegen die Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 betreffend erneuten Konsum von Cannabis (pag.