Er hielt sich wiederholt nicht an die Vollzugsordnung und musste diszipliniert werden. Ihm gelang es bisher insbesondere nicht, die von ihm geforderte Drogenabstinenz längerfristig einzuhalten. Zwar erfüllte der Beschwerdeführer seinerzeit (2018) die ihm im Hinblick auf die Versetzung in den offenen Strafvollzug gestellte Auflage, während dreier Monate ausnahmslos negative Urinproben abzugeben. Dies teilte die JVA C.________ den BVD – und dem Beschwerdeführer in Kopie – am 4. Oktober 2018 mit (amtliche Akten BVD pag.