10 fangenen im Strafvollzug darf dem Urlaub nicht entgegenstehen. Zudem dürfen weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr vorliegen und der Gefangene hat sich im Strafvollzug korrekt zu benehmen und an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (Art. 84 Abs. 4 StGB und Art. 18 Abs. 1 SSED 09.0, vgl. E. 10.3 hiervor). 13.2.3 Mit Blick auf das Vollzugs- und Konsumverhalten des Beschwerdeführers sind die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Er hielt sich wiederholt nicht an die Vollzugsordnung und musste diszipliniert werden.