In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ignoriert der Beschwerdeführer mit diesem Einwand, dass sein Voll- zugs- und Konsumverhalten bei der Beurteilung der Gewährung begleiteter Ausgänge ein wesentliches Kriterium darstellt. Es besteht kein bedingungsloser gesetzlicher Anspruch auf (begleiteten) Ausgang. Die Gewährung desselben erfordert vielmehr, das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen. Das Verhalten des Ge-