13.2 13.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die beantragten begleiteten Ausgänge seien ihm zu bewilligen, weil weder dem Gutachten vom 21. August 2018 noch der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission entnommen werden könne, dass er dafür «zu gefährlich» sei (pag. 13 Ziff. 3). 13.2.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ignoriert der Beschwerdeführer mit diesem Einwand, dass sein Voll- zugs- und Konsumverhalten bei der Beurteilung der Gewährung begleiteter Ausgänge ein wesentliches Kriterium darstellt.