13. 13.1 Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein Revisionsverfahren eingeleitet wurde – nicht zu beanstanden. Es kann deshalb vollumfänglich darauf verwiesen und daran festgehalten werden. Nachfolgend wird primär auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid eingegangen, zum besseren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen.