79 Ziff. 3). In ihrer Eingabe vom 22. November 2019 wies sie ferner daraufhin, angesichts des Verzichts der BVD auf Einleitung eines Revisionsverfahrens (vgl. pag. 129) entfalle das Argument, die BVD würden eine Revision anstreben, welches bei der Beurteilung der Vollzugslockerungen bislang habe mitberücksichtigt werden dürfen. Aus dem Schreiben der BVD vom 14. November gehe jedoch nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob diese – entgegen ihrem ursprünglichen Entscheid und in Abweichung der Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB – nun bereit wären, begleitete Ausgänge zu bewilligen (zum Ganzen pag. 141).