In casu habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers zwischenzeitlich zwar dahingehend gebessert, dass – soweit ersichtlich – in jüngster Zeit keine weiteren Urinproben positiv getestet und keine neuen Aggressionen, Manipulationen, Oppositionen oder Provokationen rapportiert worden seien. In Anbetracht des bisherigen, jahrelang gezeigten Verhaltens reiche dies jedoch nicht aus, um ihm zum jetzigen Zeitpunkt Vollzugslockerungen zu gewähren (zum Ganzen pag. 37 und 143). 12.3 Die Generalsstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der POM in der Stellungnahme vom 11. September 2019 sinngemäss an (pag. 79 Ziff. 3).