143) – fest, vor einer Entlassung aus dem Strafvollzug müssten idealerweise Vollzugslockerungen gewährt und durchgeführt werden. Das Vollzugs- und Konsumverhalten des Insassen könne dabei aber nicht komplett ausser Acht gelassen werden. In casu habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers zwischenzeitlich zwar dahingehend gebessert, dass – soweit ersichtlich – in jüngster Zeit keine weiteren Urinproben positiv getestet und keine neuen Aggressionen, Manipulationen, Oppositionen oder Provokationen rapportiert worden seien.