Er müsse diesen vorfall- und insbesondere konsumfreien Zustand nun vielmehr für einen relevanten Zeitraum aufrechthalten und im Vollzugsalltag wie auch in der Therapie entsprechende Bemühungen zeigen. Insgesamt seien demnach diverse Voraussetzungen für die Ausgangsgewährung nicht erfüllt, weshalb die Gefahr einer Deliktsbegehung im Rahmen eines begleiteten Ausgangs nicht weiter abzuklären sei. Im Übrigen sei diese Frage be-