Auch wenn – abgesehen von der angefochtenen Disziplinierung – seit Ende Januar 2019 keine weiteren Disziplinarvorfälle aktenkundig seien, liege deswegen kein proaktives und positiv zu beurteilendes Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vor. Er müsse diesen vorfall- und insbesondere konsumfreien Zustand nun vielmehr für einen relevanten Zeitraum aufrechthalten und im Vollzugsalltag wie auch in der Therapie entsprechende Bemühungen zeigen.