sowie wegen seinen wiederholten Regelverstössen und auch angesichts seines wiederholten Cannabiskonsums – sei offensichtlich, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung begleiteter Ausgänge nicht erfülle. Konkret erfülle er klarerweise weder die Anforderungen an das Verhalten im Strafvollzug nach Art. 84 Abs. 6 StGB, noch die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d SSED 09.0. Auch wenn – abgesehen von der angefochtenen Disziplinierung – seit Ende Januar 2019 keine weiteren Disziplinarvorfälle aktenkundig seien, liege deswegen kein proaktives und positiv zu beurteilendes Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vor.