zum Schluss, die Verfügung der BVD sei hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung begleiteter Ausgänge im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie hielt fest, in Anbetracht der dargelegten Ausgangslage («Vollzugsverlauf») – insbesondere aufgrund des unkooperativen, aggressiven und drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA C.________ sowie wegen seinen wiederholten Regelverstössen und auch angesichts seines wiederholten Cannabiskonsums – sei offensichtlich, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung begleiteter Ausgänge nicht erfülle.