Folglich würden die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um von einem unproblematischen Vollzug sprechen zu können. Insgesamt seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung begleiteter Ausgänge im «jetzigen» Zeitpunkt somit nicht erfüllt (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 1051). 12.2 Die POM gelangte in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2019 (pag. 27 ff.) zum Schluss, die Verfügung der BVD sei hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung begleiteter Ausgänge im Ergebnis nicht zu beanstanden.