äusserst kritisch ausfallen. Im Falle von Vollzugslockerungen sei gemäss diesem Gutachten von einem unverändert hohen Risiko für Gewaltdelikte und allgemeiner Delinquenz auszugehen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer erneut enthemmende psychoaktive Substanzen konsumiere. Weiter stelle die Abstinenz von Alkohol und Drogen auch aus therapeutischer Sicht eine Grundvoraussetzung für eine verbesserte Legalprognose dar. Der Beschwerdeführer präsentiere in der JVA C.________ einen schwierigen Vollzugsverlauf.