8 12. 12.1 In casu begründeten die BVD die Abweisung des Gesuchs um begleitete Ausgänge im Wesentlichen mit dem problematischen Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sowie seinem (noch) nicht gefestigten Abstinenzwillen. Weiter hielten die BVD fest, die diagnostische Einschätzung und mithin auch die Beurteilung betreffend Legalprognose würden im aktuellen Gutachten (amtliche Akten BVD pag. 815 ff.) äusserst kritisch ausfallen.