Die Beurteilung der Gefährlichkeit und der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine psychiatrische Fragestellung. Jedoch lassen sich psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht sauber trennen, weshalb der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3, 6B_708/2018 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3, 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5).