Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vollzugsbehörde die stufenweise Gewährung von im Vollzugsplan vorgesehenen Vollzugslockerungen davon abhängig machen, ob der Gefangene regelmässig an einer Therapie teilnimmt und ob er sich wirklich mit seiner Tat auseinandersetzt. Fehlende dahingehende Bemühungen des Verurteilten sind bei in Frage stehenden Vollzugslockerungen negativ zu würdigen (Urteil des Bundesgericht 6B_254/2019 vom 16. Juni 2019 E. 1.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2; vgl. auch BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.