Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5). 11.2 Die aktive Mitwirkung bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen ist Teil des gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen zu würdigenden Verhaltens des Gefangenen im Strafvollzug.