7 11. 11.1 Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug und damit auch bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen über ein weites Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich