Art. 23 Abs. 2 SSED 09.0 besagt weiter, dass Ausgänge das soziale Verhalten der eingewiesenen Personen fördern sollen. Die Zuständigkeiten sowie das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von Ausgängen und Urlauben sind in Art. 8 f. und Art. 10 ff. SSED 09.0 geregelt. 10.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SSED 09.0 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitete Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;