Art. 7 und Art. 23 SSED 09.0 halten den Zweck der Ausgänge und Urlaube fest. Gemäss Art. 7 SSED 09.0 dienen Ausgänge oder Urlaube insbesondere der Aufrechterhaltung und Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung (Bst. a), der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Bst. b), der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs (Bst. c), therapeutischen Zwecken (Bst.