SSED 09.0 hält die allgemeinen Grundsätze der Ausgänge und Urlaube fest. Als Ausgänge oder Urlaube gelten demnach bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Art. 6 Abs. 1 SSED 09.0), die in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit dienen, wozu auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 75 Abs. 1 StGB) gehört. Ausgänge und Urlaube sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 6 Abs. 2 SSED 09.0 i.V.m. Art. 75 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StGB). Art. 7 und Art.