6 ne Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton massgeblichen Konkordatsrichtlinien, in casu nach der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (nachfolgend: SSED 09.0). 10.2 Art. 6 SSED 09.0 hält die allgemeinen Grundsätze der Ausgänge und Urlaube fest.