10. 10.1 Ausgang und Urlaub sind Vollzugsöffnungen i.S.v. Art. 75a Abs. 2 StGB. Die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub findet sich in Art. 84 Abs. 6 StGB. Demnach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und kei-