7. Gestützt auf das Gesagte ist auf das RBG 3 nicht einzutreten. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde vom 31. Juli 2019 aber eingetreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Demnach kann der angefochtene Entscheid von der Kammer auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf andere Rechtsverletzungen überprüft werden. Zu letzteren gehören auch die Überschreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unangemessenheit ihres Entscheids. III.