6.6 Zusammengefasst weist der Beschwerdeführer in Bezug auf das RBG 3 kein aktuelles und praktisches Interesse auf, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen könnte RBG 3 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – im Dispositiv auch nicht ohne weiteres «zugesprochen und umgesetzt» werden. Damit wäre auf das RBG 3 – selbst bei Bejahung der diesbezüglichen Beschwerdebefugnis – nicht einzutreten.