5 rer Zeit» in den offenen Vollzug versetzt zu werden (zum Ganzen pag. 15 Ziff. 2). Betreffend RBG 3 stellt sich nach Ansicht der Kammer denn auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 6.6 Zusammengefasst weist der Beschwerdeführer in Bezug auf das RBG 3 kein aktuelles und praktisches Interesse auf, weshalb nicht darauf einzutreten ist.