Deshalb mangelt es ihm in Bezug auf das RBG 3 – entgegen seiner Auffassung – an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer die sofortige Versetzung in den offenen Vollzug verlangt hätte, was er aber ausdrücklich nicht forderte. In der Beschwerdebegründung liess er diesbezüglich ausführen, die Vorinstanz und die ursprünglich verfügende BVD würden verkennen, dass er «nie die sofortige Versetzung […] in den offenen Vollzug beantragt hatte», sondern vielmehr von Anfang an verlangt habe, «in absehba-