76 Abs. 2 StGB e contrario). Selbst bei Gutheissung des RBG 3 könnte der Beschwerdeführer folglich erst in den offenen Vollzug versetzt werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen im besagten Zeitpunkt erfüllt wären. Er würde mit anderen Worten auch im Falle eines positiven Ausgangs seiner Beschwerde in diesem Punkt nicht erreichen, dass er unbesehen der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen «in absehbarer Zeit» in den offenen Vollzug versetzt würde. Deshalb mangelt es ihm in Bezug auf das RBG 3 – entgegen seiner Auffassung – an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse.