6.5 Die Kammer geht wie die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Gutheissung des RBG 3 die Situation des Beschwerdeführers nicht effektiv positiv beeinflussen würde. Die Versetzung in den offenen Vollzug «in absehbarer Zeit» ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte – an zum fraglichen Zeitpunkt zu erfüllende materielle Voraussetzungen gebunden. So kann ein Gefangener nur in den offenen Vollzug versetzt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht, oder nicht zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB e contrario).