In besonderen Fällen kann auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden. Geht es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder erscheint eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt, dann wird eine Beschwerde trotz dahingefallenem aktuellem Interesse behandelt (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 VRPG).