79 Abs. 1 Bst. c VRPG ist nur zur Beschwerde befugt, wer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fehlt das Rechtsschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 11 zu Art. 79 VRPG und N. 30 zu Art. 65 VRPG). In besonderen Fällen kann auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden.