Das RBG 3 habe folglich klarerweise einen praktischen Nutzen und könne sowohl überprüft als auch zugesprochen und umgesetzt werden. Gerade angesichts der kurzen verbleibenden Vollzugszeit müsse die Verpflichtung der Vollzugsbehörde auf Umsetzung der Entlassungsvorbereitungen bis hin zur Versetzung in den offenen Vollzug möglich sein, weshalb dem Nichteintretensantrag der Generalstaatsanwalt nicht zu folgen sei (zum Ganzen pag. 93 Ziff. 3). 6.3 Die POM äusserte sich zur Frage des Nichteintretens auf das RBG 3 nicht. 6.4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst.