4 scheine das RBG 3 zulässig. Bei Gutheissung beider Hauptbegehren (Gewährung begleiteter Ausgänge und Versetzung in den offenen Vollzug in absehbarer Zeit) würden Rahmenbedingungen für einen geordneten Vollzug bis zum Strafende geschaffen. Das RBG 3 habe folglich klarerweise einen praktischen Nutzen und könne sowohl überprüft als auch zugesprochen und umgesetzt werden.