Somit mangle es dem Beschwerdeführer insoweit offensichtlich an einem aktuellen, rechtlich geschützten Interesse. Ausserdem hätte eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen, würde damit doch bloss erkannt werden, dass er zu einem späteren Zeitpunkt – wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt wären – in den offenen Vollzug versetzt würde (zum Ganzen pag. 79 Ziff. 2). 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, im vorliegenden Kontext er-