6. 6.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. September 2019 (pag. 77 ff.), auf das RBG 3 des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, soweit der Beschwerdeführer verlange, «in absehbarer Zeit» in den offenen Vollzug versetzt zu werden, ziele er darauf ab, eine Rechtsfrage «auf Vorrat» abklären zu lassen, welche ihre Wirkung erst werde entfalten können, wenn sich die Voraussetzungen dafür (erfolgte Vollzugslockerungen) ergeben haben würden. Somit mangle es dem Beschwerdeführer insoweit offensichtlich an einem aktuellen, rechtlich geschützten Interesse.