Mit Schreiben vom 28. August 2019 beantragte die POM insbesondere unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (pag. 69 f.). 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 11. September 2019 den Antrag, auf das Rechtsbegehren (nachfolgend: RBG) 3 des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten und soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen (pag. 79). 3.5 Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. September 2019 an seiner Beschwerde fest (pag.