3.2 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. August 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 63 ff.). 3.3 Mit Schreiben vom 28. August 2019 beantragte die POM insbesondere unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (pag.