59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aufgeschoben (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 250 ff.). 1.2 Am 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) F.________ eingewiesen. Dort verweigerte der Beschwerdeführer von Beginn an jegliche Therapie, um möglichst rasch versetzt zu werden. Am 14. Juli 2016 stellte ihn die JVA F.______