4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von je CHF 13‘121.55, insgesamt ausmachend CHF 26‘243.10, an die Strafkläger C.________ und E.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. III. Widerrufsverfahren: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 45 VI.