_ begehren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung, weshalb eine solche auch nicht zuzusprechen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). VIII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 44 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. Mai 2019 betreffend die Ziffern III (amtliche Entschädigung), IV (Zivilpunkt) und V.2–5 (weitere Beschlüsse) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. II.