3451 und pag. 3534). Vorliegend wurde der erstinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt, weshalb der Privatklägerschaft ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Betreffend deren Umfang schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen an. Der Beschuldigte hat demnach C.________ und E.________ für das Verfahren vor der Vorinstanz je eine Entschädigung von CHF 13‘121.55 zu bezahlen. 2.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Weder der Strafkläger C.________ noch die Strafklägerin E.________ begehren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung, weshalb eine solche auch nicht zuzusprechen ist (vgl. Art.