Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Rechtsanwalt D.________, es sei dem Strafkläger 1 sowie der Strafklägerin 2 je eine Parteientschädigung von CHF 13‘121.55 zuzusprechen (pag. 3434, Ziff. 5). Unter Berücksichtigung der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ (pag. 3356 ff.) erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte Entschädigung als angemessen und verpflichtete den Beschuldigten folglich zur Zahlung von insgesamt CHF 26‘243.10 an die (damals noch) Straf- und Zivilkläger C.________ und E.________ (pag. 3451 und pag. 3534).