2.2 Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art 433 Abs. 1 StPO). Desgleichen gilt für Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Rechtsanwalt D.__