43 2.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das Verfahren vor dem Obergericht macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 33.53 Stunden geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als angemessen und spricht dem Verteidiger eine Entschädigung von CHF 7'603.50 zu. Ferner wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf eine Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verzichtet. 2.2 Privatklägerschaft