2. Entschädigung 2.1 Amtlicher Verteidiger Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 2.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, auf die festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor der ersten Instanz von CHF 40‘342.05 zurückzukommen, weshalb sie zu bestätigen ist.