BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 8‘000.00. Hinzu kommen die Auslagen für die Entschädigung des Sachverständigen für dessen Anwesenheit in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in der Höhe von CHF 3'082.00 (vgl. Art. 58 VKD), womit sich die gesamten Verfahrenskosten vor der oberen Instanz auf CHF 11'082.00 totalisieren.